Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 283/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1a Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 283/08

vom 23. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO dahin ergänzt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate Freiheitsstrafe als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

Die weitergehende Revision gegen das genannte Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Das Urteil ist lediglich um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Nach Eingang der Revisionsbegründung des Beschwerdeführers (allgemeine Sachrüge) beim Landgericht am 17. September 2007 ist seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt worden. Ohne erkennbaren sachlichen Grund ist die Übersendung der Strafakten an den Generalbundesanwalt, bei dem die Akten am 30. Mai 2008 eingegangen sind, erst am 20. Mai 2008 veranlasst worden. Durch diese verzögerte Sachbehandlung ist eine unangemessene Verfahrensverzögerung von rund fünf Monaten eingetreten. Über die Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst entscheiden (BGH NStZ-RR 2008, 208, 209), wobei der Senat an einer Entscheidung durch Beschluss (BGHR StPO § 354 Abs. 1a Verfahren 3) durch den vom Generalbundesanwalt hier höher bemessenen Abschlag nicht gehindert ist (Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 354 Rdn. 29). Der Senat stellt fest, dass von der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Eine weitergehende Kompensation erscheint nicht angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO und kommt daher nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 208, 209).

Ende der Entscheidung

Zurück