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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 06.09.2005
Aktenzeichen: 5 StR 284/05
Rechtsgebiete: StGB, StPO


Vorschriften:

StGB § 224 Abs. 2 Nr. 1
StGB § 224 Abs. 2 Nr. 5
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a
StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1
StPO § 265
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 284/05

vom 6. September 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Sch als Verteidiger,

Rechtsanwalt K als Nebenklägervertreter,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. Februar 2005, soweit es den Angeklagten C betrifft,

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, und

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch an und beanstandet zudem die Strafzumessung. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit mit der Sachrüge Erfolg.

2. Nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen lockten der Angeklagte und sein Mittäter den Geschädigten zu einer abgelegenen Stelle, um ihn auszurauben. Der Angeklagte griff dort als erster an, indem er ein mitgeführtes Gas, möglicherweise CS-Gas, gegen den Geschädigten einsetzte und diesen schubste. Weil es dem Geschädigten nicht gelang, vor dem Angeklagten und seinem Mittäter davonzulaufen, leistete er Widerstand. Bei der anschließenden Rangelei kamen der Angeklagte und der Geschädigte so zu Fall, dass der Angeklagte auf dem Rücken und der Geschädigte bäuchlings auf ihm lag. Nunmehr trat und schlug der Mittäter auf den Geschädigten ein und versetzte ihm zwei Messerstiche in Gesäß und Oberschenkel und neun weitere in den Rücken. Als die Gegenwehr des Geschädigten schließlich nachließ, durchsuchten ihn der Angeklagte und sein Mittäter nach mitnehmenswerten Gegenständen und entwendeten unter anderem Bargeld, ein Handy, die Armbanduhr und eine Halskette.

Das Landgericht hat beim Angeklagten die Voraussetzungen eines gemeinschaftlich begangenen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 4, § 249 Abs. 1, § 52 StGB) als erfüllt angesehen. Hinsichtlich des Messereinsatzes hat die Strafkammer beim Angeklagten sowohl das Vorliegen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB als auch einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 StGB verneint, weil der Mittäter in einem dem Angeklagten nicht zurechenbaren Exzess gehandelt habe. Hinsichtlich des Gaseinsatzes hat sie einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 Nr. 1 StGB verneint, weil das eingesetzte Gas nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall nicht nachweisbar geeignet gewesen sei, erhebliche Verletzungen bei dem Geschädigten herbeizuführen.

3. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Zu deren Überprüfung ist das Revisionsgericht nur eingeschränkt berufen und in der Lage. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen, ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat dessen Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler (vgl. § 337 StPO) enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich, unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Dabei brauchen die Schlussfolgerungen des Tatrichters nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist (st. Rspr., vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2; Überzeugungsbildung 26).

Einen Rechtsfehler in diesem Sinne enthält das Urteil zu Gunsten des Angeklagten nicht. Die Strafkammer hat ausreichend dargelegt, weshalb sie hinsichtlich des Messereinsatzes einen Exzess des Mittäters bejaht hat. Die weitere Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte auch bis zur Tatbeendigung keine Kenntnis von den Messerstichen hatte, sondern erst "bei der nächsten Laterne - etwa 15 Meter entfernt - bemerkte, dass seine Kleidung blutverschmiert war", ist nicht völlig lebensfremd und vom Revisionsgericht noch hinzunehmen. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung auch darauf gestützt, dass die am Tatort befindliche Straßenlaterne ausgefallen und es dort dunkel war, der Angeklagte unter dem Geschädigten lag und die diesem zugefügten Messerstiche als Schläge deutete, das Messer in den Händen des Mittäters nicht bemerkte und ihm die Blutflecke an seiner Kleidung nicht schon bei der anschließenden Durchsuchung des Geschädigten am Tatort, sondern erst an der nächsten Laterne auffielen und er dort dem Mittäter eine Ohrfeige versetzte, weil er den Messereinsatz nicht billigte.

4. Im Hinblick auf die vom Tatrichter rechtsfehlerfrei angenommene objektive Ungefährlichkeit des verwendeten Gases ist es nicht zu beanstanden, dass die Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB verneint worden sind. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass in diesem Fall § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB anwendbar ist. Das vom Angeklagten eingesetzte Gas ist als Werkzeug oder Mittel im Sinne dieser Vorschrift, bei der es sich um einen Auffangtatbestand handelt (vgl. BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a Waffe 2), zu bewerten. Der Angeklagte hat das Werkzeug oder Mittel nicht nur - was ausreichen würde - in der Absicht mitgeführt, dieses Tatmittel zur Verhinderung oder Überwindung des Widerstandes des Geschädigten durch Gewaltanwendung oder Drohung damit einzusetzen, sondern sogar verwendet. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich ersichtlich nicht anders hätte verteidigen können.

5. Die Nachprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen den Angeklagten begünstigenden oder beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Sache bedarf demnach neuer Strafzumessung. Dazu ist eine allgemeine Strafkammer berufen, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet (vgl. BGHSt 35, 267).

Ende der Entscheidung

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