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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.2005
Aktenzeichen: 5 StR 285/05
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 353 Abs. 2
JGG § 105 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 285/05

vom 27. Juli 2005

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgeriichtshofs hat am 27. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten M wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. April 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch gegen diesen Angeklagten aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M und die Revision des Angeklagten B werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte B hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten M , an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen acht - gemeinschaftlich begangener - Verbrechen für schuldig befunden, im einzelnen der (besonders, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, des (besonders) schweren Raubes in zwei Fällen, der versuchten (besonders) schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und der räuberischen Erpressung. Es hat gegen den Angeklagten M eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verhängt, gegen den Angeklagten B eine Jugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Revision des Angeklagten M hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge Erfolg, zum Schuldspruch ist die Revision wie diejenige des Angeklagten B insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten B ist - jenseits der zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts - auch deshalb bereits unzulässig, weil es an der Mitteilung des einverständlich verlesenen Jugendgerichtshilfeberichts fehlt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Eine Änderung der auf umfassenden Geständnissen der Angeklagten beruhenden Schuldsprüche ist nicht geboten. Verurteilungsgegenstand ist eine innerhalb von knapp drei Wochen verübte Tatserie mit weitgehend gleichförmig verwirklichten Einzeltaten; dabei drohten die Angeklagten jungen, meist halbwüchsigen Männern, überwiegend mit einem Messer, Gewalt an, um ihnen Mobiltelefone und Bargeld wegzunehmen oder abzupressen; zweimal wurde ein Opfer zusätzlich auch geschlagen.

3. Angesichts des beträchtlichen Gewichts der Tatserie wäre eine noch mildere Bestrafung des bei Tatbegehung 19 Jahre und sieben Monate alten, gemäß § 105 Abs. 1 JGG nach Jugendstrafrecht beurteilten Angeklagten B auch dann nicht in Betracht gekommen, wenn die Jugendkammer bei ihm - trotz der zutreffend bejahten Schuldschwere und schädlichen Neigungen - für die Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht jeweils minder schwere Fälle bejaht hätte.

4. Der Angeklagte M beanstandet indes zutreffend die Strafrahmenwahl der Jugendkammer, welche die Annahme minder schwerer Fälle (§ 250 Abs. 3, § 249 Abs. 2 StGB) abgelehnt hat.

Die Jugendkammer hat für beide Angeklagte gleichermaßen gewichtige Strafmilderungsgründe aufgeführt, insbesondere ihre frühen umfassenden Geständnisse und ihre - ungeachtet jugendstaatsanwaltlicher und -gerichtlicher Verwarnungen - bisherige Unbestraftheit; aus den auch gruppendynamisch und zu weiten Teilen jugendtümlich geprägten Taten erlösten die Angeklagten insgesamt jeweils nur etwa 200 €. Auch wenn die Initiative zu der Tatserie von dem - im Rahmen der mittäterschaftlichen Absprache auch unmittelbar gewalttätiger vorgehenden - Angeklagten M ausging, kommt bei diesem Angeklagten der starke Druck seiner schwierigen Familien- und Finanzverhältnisse als erheblicher individueller Milderungsgrund hinzu. Er ist nicht einmal zwei Jahre älter als der aufgrund der Anwendung von Jugendstrafrecht milder bestrafte Mitangeklagte, mit dem er seit Schulzeiten gut befreundet ist und dessen individueller Entwicklungsstand im wesentlichen gleich zu beurteilen ist. Schließlich ist er noch deutlich geringer vorbelastet als der Mitangeklagte.

Der Senat befürchtet ungeachtet der rechtsfehlerfrei herangezogenen Strafschärfungsgründe aus dem Tatbild der sorgfältig geplanten, insbesondere angesichts der massiven Verängstigung der meisten Opfer besonders gewichtigen Tatserie, daß das Gesamtgewicht der genannten Strafmilderungsgründe in der für die Ablehnung minder schwerer Fälle maßgeblichen tatgerichtlichen Gesamtwürdigung, in der die belastenden Umstände als erheblich schwerer wiegend im Vergleich zu den Strafmilderungsgründen bewertet worden sind, im Ergebnis nicht vollständig berücksichtigt worden sind. Es kommt hinzu, daß Feststellungen zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des im Ausland geborenen Angeklagten M im angefochtenen Urteil - anders als bei dem Mitangeklagten - fehlen, so daß eventuell hieraus erwachsende weitere Strafmilderungsgründe außer Betracht geblieben sein könnten.

Der Senat verweist die Sache, da sich das Verfahren nurmehr gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, an eine allgemeine Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267). Angesichts des Wertungsfehlers besteht kein Anlaß zur Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO, so daß das neue Tatgericht an sämtliche bisher getroffenen Feststellungen gebunden ist und nur solche neuen Feststellungen treffen darf, die diesen nicht widersprechen. Hierbei werden allerdings insbesondere die bislang fehlenden Erkenntnisse über Herkunft und Ausländereigenschaft des Angeklagten mit ihren etwaigen Auswirkungen nachzuholen sein.

Ende der Entscheidung

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