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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.09.2009
Aktenzeichen: 5 StR 285/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 1. September 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 16. April 2009 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

1.

Das Landgericht hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte Mitte 2006 und im Januar 2007 in der Wohnung des Zeugen Z. in Bischofswerda an diesen, H. und andere Abnehmer je 1 kg Haschisch verkaufte (Fälle II.1 und 3 der Urteilsgründe). Des Weiteren verkaufte der Angeklagte Mitte Dezember 2006 3 kg Cannabis-Harz für 4.200 EUR an den Zeugen L. (Fall II.2 der Urteilsgründe).

2.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts trägt den Schuldspruch nicht. Sie leidet an einem durchgreifenden Widerspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe, der die übrigen Fälle erfasst (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387 insoweit nicht in BGHSt 51, 144 abgedruckt).

Das Landgericht hält die Aussage des Zeugen L. in der Hauptverhandlung betreffend den "Verkauf und auch die Übergabe von 3 kg Cannabis-Harz an den Angeklagten" (UA S. 6) für glaubhaft, weil sich der Zeuge hierdurch massiv belastet habe. Hierzu steht die Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte habe an L. 3 kg verkauft. Die Festlegung auf die Verkäuferrolle des Zeugen L. im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundlegend und kann nicht als ein letztlich unschädliches Vergreifen im Ausdruck und damit als nicht durchgreifender Fehler bewertet werden.

Das Landgericht leitet nämlich aus dieser Festlegung für die Fälle II.1 und 3 der Urteilsgründe eine besondere Beweisbedeutung ab. Für diese Fälle standen unmittelbare Zeugen nicht mehr zur Verfügung. Die Zeugen H. und Z. hatten ihre Tatbeteiligung in der Hauptverhandlung bestritten. In dieser prekären Beweissituation - sogar die Vernehmungsbeamten verfügten über eher vage Erinnerungen - hat das Landgericht eine Bestätigung der früheren Aussage des H. , L. sei Lieferant des Angeklagten gewesen, in der dahingehenden Aussage des L. in der Hauptverhandlung gesehen. Hierdurch hat das Landgericht alle drei Fälle beweismäßig verbunden. Der unerklärte Widerspruch nötigt deshalb zur Aufhebung insgesamt. Aus einer Gesamtschau der belastenden Umstände könnte der Senat ohne eigene Beweiswürdigung, die ihm freilich versagt ist, den Schuldspruch nicht als begründet bewerten.

3.

Der Senat weist darauf hin, dass die - wörtlich aus der Anklage übernommene - bisherige Festlegung, der Angeklagte habe das Haschisch "an diese teilweise veräußert und übergeben" der Präzisierung bedarf. Die Formulierung lässt letztlich noch offen, ob der Angeklagte etwa jeweils einen Teil des Haschischs gerade nicht verkaufen konnte.

Den früheren Angaben des H. über einen nicht näher beschriebenen Lieferanten des Angeklagten kommt aus der Natur der Sache keine relevante Beweisbedeutung zu, solange dieser nicht identifiziert ist; hierzu macht das Urteil keine Angaben.

Das neue Tatgericht wird die belastenden Angaben Tatbeteiligter im Hinblick auf die mögliche Verfolgung eigener Interessen kritisch zu prüfen (vgl. BGH StV 2004, 578, 579), namentlich die Entstehung der belastenden Aussage des Zeugen L. zu dokumentieren und ein Handeln des Angeklagten aus Eigennutz festzustellen haben (vgl. BGHSt 50, 252, 256).



Ende der Entscheidung

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