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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 286/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 286/04

vom 3. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K , R und E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. August 2003 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die Schriftsätze der Verteidiger Rechtsanwalt Ru vom 29. Juli 2004 und der Rechtsanwälte H und Z vom 30. Juli 2004 haben vorgelegen.

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