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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 292/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 292/02

vom 7. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten A wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 28. Februar 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision hat Erfolg.

Die Strafzumessung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Den Urteilsgründen läßt sich nicht sicher entnehmen, von welcher Einsatzstrafe das Landgericht ausgegangen ist. So verhängt das Landgericht - als höchste Strafe im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB - für Fall 2 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren; andererseits legt es selbst als Einsatzstrafe ein Jahr und acht Monate zugrunde und gibt die untere Grenze der zu bildenden Gesamtstrafe mit einem Jahr und neun Monaten an.

Die Zuordnung der Einzelstrafen selbst ist gleichfalls nicht nachvollziehbar. Das Landgericht verhängt für Fall 2 der Urteilsgründe die höchste Einzelstrafe, obwohl die Rauschgiftmenge, auf die sich das Handeltreiben in diesem Fall bezog (6,06 g Kokainhydrochlorid), im Vergleich zu den anderen Fällen (6,96 g - Fall 1; 6,63 g - Fall 3 und 16,3 g - Fall 4) die geringste war. Maßgeblich ist nämlich bei einer vom Landgericht zutreffend angenommenen Bewertungseinheit, durch die alle Teilakte des Handeltreibens gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu einer einheitlichen Tat verklammert werden, diejenige Menge, die für den Absatz bestimmt ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 10). Damit hat wiederum diejenige Rauschgiftmenge für die Ermittlung des Schuldumfangs des Handeltreibens außer Betracht zu bleiben, die dem Eigenverbrauch des Angeklagten diente (BGH StV 1998, 599). Die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, wonach die Mindestmenge jeweils deutlich überschritten sei, läßt besorgen, daß das Landgericht diesen Umstand nicht bedacht haben könnte.

Einer Aufhebung der Feststellungen bedarf es bei den vorgenannten Wertungsfehlern nicht. Der neue Tatrichter hat die Strafen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die er lediglich durch neue widerspruchsfreie ergänzen kann, neu festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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