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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2003
Aktenzeichen: 5 StR 297/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3
StPO § 33a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 297/02

vom 14. Januar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Verteidigers Rechtsanwalt Z auf Nachholung rechtlichen Gehörs wird abgelehnt. Der Revisionsverwerfungsbeschluß vom 21. Oktober 2002 bleibt aufrechterhalten.

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Schriftsatz, mit dem der antragstellende Wahlverteidiger seine erneute Bevollmächtigung mitgeteilt hatte, ist erst am Tage der Senatsberatung, und zwar nach Beschlußfassung gemäß § 349 Abs. 2 StPO, beim Senat eingegangen. Der Angeklagte war im Revisionsverfahren auch nach Niederlegung des Wahlmandats durch Rechtsanwalt Z durch den weiteren (Pflicht-)Verteidiger Rechtsanwalt M verteidigt. Diesem Verteidiger, der mit Revisionseinlegung eine eigene Revisionsbegründung angebracht hatte, war der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 3 StPO mehr als zwei Wochen vor Beschlußfassung zugestellt worden.

Der Eingang der erneuten Verteidigermeldung am Tag der Beschlußfassung hat den Senat gleichwohl veranlaßt, die mit dem Antrag nach § 33a StPO angebrachte Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts sachlich zu überprüfen. Das Vorbringen würde den Senat zu einer Abänderung seiner Sachentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht veranlassen.

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