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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 5 StR 300/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StGB § 67 Abs. 2 Satz 3
StGB § 67 Abs. 5 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 300/08

vom 19. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2008 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel hat keinen Bestand. Das Landgericht ist sachverständig beraten davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten zwei Jahre dauern wird. Den Vorwegvollzug hat es auf ein Jahr bestimmt, um nach der Therapie die Bewährungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu ermöglichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf den für diese Entscheidung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB maßgeblichen Vollstreckungsstand der Halbstrafenverbüßung abgestellt, sondern auf die Verbüßung von drei Vierteln der Gesamtdauer der beiden gegen ihn zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte Untersuchungshaft würde jeder weitere Vorwegvollzug der Halbstrafenaussetzung - darüber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei Dritteln der verbüßten Strafe - zuwider laufen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug entscheiden (vgl. BGH NStZ 2008, 213).

Ende der Entscheidung

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