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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 311/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 63
StGB § 67d Abs. 2
StGB § 67e
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 311/03

vom 13. August 2003

in dem Sicherungsverfahren

gegen

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts des Gewichts der Anlaßtaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).



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