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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.08.1999
Aktenzeichen: 5 StR 313/99
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 313/99

vom

26. August 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1999, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. März 1999 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 18 Fällen - davon in vier Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug - sowie wegen Computerbetruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die allein gegen den Ausspruch der Gesamtfreiheitsstrafe gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.

Die Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe hält im Ergebnis sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Die ausgesprochene Gesamtstrafe ist angesichts des objektiven Gewichts der dem Angeklagten angelasteten Taten zwar milde, sie hält sich aber im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsspielraums und ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Angesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei als gewichtiger Strafmilderungsgrund angesehenen umfassenden Geständnisses des Angeklagten sowie des Umstands, daß der Angeklagte "auch die Verantwortung für solche Betrügereien übernommen hat, die ohne seine Angaben nicht aufklärbar gewesen wären" (UA S. 6), schließt der Senat aus, daß die von den Feststellungen nicht gestützte bedenkliche Erwägung des Landgerichts auf UA S. 6 im Ergebnis für die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe maßgeblich war. Mit der Erwägung auf UA S. 7 hat der Tatrichter ersichtlich auf BGHSt 38, 71 Bedacht genommen.

Ende der Entscheidung

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