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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 316/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 316/04

vom 18. August 2004

in der Strafsache

gegen

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Februar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird klargestellt, daß auch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 12. September 2002 einbezogen ist und daß die im Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 13. Februar 2003 angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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