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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 5 StR 316/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 464 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 316/07

vom 30. August 2007

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Nebenklägerin M. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten P. , S. , U. und Se. entstandenen notwendigen Auslagen.

Über die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. hat gemäß § 464 Abs. 3 StPO das Kammergericht zu befinden (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 464 Rdn. 25).

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