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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2002
Aktenzeichen: 5 StR 32/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 32/02

vom 19. Februar 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. August 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Urteilsformel wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin berichtigt, daß an die Stelle der Worte "wegen Totschlags" die Worte "wegen versuchten Totschlags" treten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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