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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.08.2002
Aktenzeichen: 5 StR 322/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 322/02

vom 6. August 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Verabredung zum schweren Raub

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zur nachgereichten Begründung der Sachrüge durch den Verteidiger des Angeklagten O bemerkt der Senat:

Die angegriffenen Strafzumessungserwägungen beruhen auf zulässigen Schlußfolgerungen des Tatrichters (vgl. BGHSt 36, 1, 14).



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