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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2001
Aktenzeichen: 5 StR 330/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 330/01

vom 5. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zur Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten E gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:

1. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß, an der auf der Grundlage mehrerer medizinischer Gutachten getroffenen Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Hauptverhandlung durch das Landgericht zu zweifeln. Auf die angenommene Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit ist mit zeitlichen Begrenzungen an den einzelnen Sitzungstagen im wesentlichen im Einvernehmen mit der Verteidigung angemessen Rücksicht genommen worden. Bedenken gegen das Vorhandensein der im Revisionsverfahren erforderlichen Verhandlungsfähigkeit bestehen nach dem Maßstab von BGHSt 41, 16 nicht.

2. Die Verjährung hat nach den Grundsätzen von BGHR StGB § 78b Abs. 1 - Ruhen 8 in allen Einzelfällen geruht. Der Beschwerdeführer war als Präsident des Turn- und Sportbundes und Vorsitzender der Leistungssportkommission maßgeblich verantwortlich für das System der Dopingpraxis der DDR. Konkret wurden ihm 20 Einzelfälle der Verabreichung von Anabolika an uneingeweihte, bei Beginn der Vergabe überwiegend noch minderjährige Hochleistungssportlerinnen angelastet. Die mit dem Doping bewußt verursachten Gesundheitsschädigungen und -gefährdungen hatten ihren Unrechtsschwerpunkt in der Nichtaufklärung der betroffenen Sportlerinnen, die um der staatlich vorgegebenen Vertuschung willen systematisch vorgegeben war. Daher gilt für die Frage des Ruhens der Verjährung, soweit Körperverletzungen zum Nachteil erwachsener Sportlerinnen betroffen waren, nichts anderes als bei den entsprechenden Vergehen zum Nachteil Minderjähriger.



Ende der Entscheidung

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