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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2001
Aktenzeichen: 5 StR 337/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 337/01

vom 22. Oktober 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2001 aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nach § 349 Abs. 4 StPO dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und drei Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ende der Entscheidung

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