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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 338/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 338/03

vom 26. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Senat folgt dem Hilfsantrag des Generalbundesanwalts. Er sieht eine wirksame Ermächtigung des Pflichtverteidigers durch den Angeklagten zur Revisionsrücknahme (§ 302 Abs. 2 StPO) nicht als belegt an.

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