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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2001
Aktenzeichen: 5 StR 339/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 339/01

vom 4. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Dezember 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 26. August 2001 hat vorgelegen.



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