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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 340/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 340/01

vom 21. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 8. März 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß der Anrechnungsmaßstab für die in Tschechien erlittene Auslieferungshaft 1:1 beträgt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.



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