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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: 5 StR 345/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG


Vorschriften:

StGB § 21
StGB § 49
StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 29a Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 345/04

vom 6. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten S unter Zubilligung einer Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten L wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Beide Angeklagte sind schwer krank. Bei dem Angeklagten S ist eine Woche nach seiner Inhaftierung am 22. August 2003 eine schwerwiegende Krebserkrankung diagnostiziert worden, die nach den Feststellungen des Landgerichts bis zum Tage der Hauptverhandlung trotz Drängens des Angeklagten nicht behandelt worden ist. Der Angeklagte L leidet seit seiner Jugend an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie in einem chronifizierten Stadium, die seit 1971 vielfach stationär behandelt werden mußte; nach seiner Festnahme erlitt er einen akuten psychotischen Schub.

Gleichwohl ist angesichts der beträchtlichen Menge des angebotenen Rauschgifts nicht zu beanstanden, daß das Landgericht für keinen der Angeklagten einen minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG angenommen hat. Allerdings läßt die Höhe der innerhalb des Regelstrafrahmens verhängten Freiheitsstrafen (bei L allerdings nach §§ 21, 49 StGB gemindert) besorgen, daß die Strafkammer der massiv erhöhten Strafempfindlichkeit beider Angeklagten ein zu geringes Gewicht beigemessen hat.

Denn aufgrund ihrer schwerwiegenden Erkrankungen trifft die Strafe beide Angeklagte besonders hart, zumal da eine angemessene medizinische Behandlung nicht ohne weiteres gewährleistet zu sein scheint. Derartigen außergewöhnlichen Belastungen ist regelmäßig durch eine Milderung der an sich verwirkten Strafe Rechnung zu tragen (vgl. BGHR StGB § 46 Schuldausgleich 3, 7, 13, 19, 25).



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