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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: 5 StR 35/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 35/08

vom 4. März 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 11. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Im Blick auf die vom Landgericht festgestellte Verfahrensverzögerung wird die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - 5 StR 442/07 rechtskräftig gewordenen Freiheitsstrafe berufene Strafkammer einen ähnlich straffen Zusammenzug wie das Landgericht bei dem Mitangeklagten K. vorzunehmen haben.

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