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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.08.2004
Aktenzeichen: 5 StR 352/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 352/04

vom 17. August 2004

in der Strafsache

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2004 beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten G wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. März 2004 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGHSt 30, 335), sofern das Urteil bereits zugestellt ist.

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