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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 354/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 354/06

vom 13. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 demgemäß dahin abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO),

a) dass der Angeklagte des Betrugs in drei Fällen, des versuchten Betrugs in fünf Fällen und des fahrlässigen Vollrausches schuldig ist,

b) er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005 - (507 Js 765/04) - und unter Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Die Maßregelanordnung bleibt bestehen.

3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbliebenen Kosten des Revisionsverfahrens und seine weiteren notwendigen Auslagen.

Gründe:

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Überführungsfahrt eines entwendeten Pkw (Fall II. 1 der Urteilsgründe) nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Insoweit ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung lückenhaft. Auf die Zuschrift des Senatsvorsitzenden vom 23. November 2006 an den Generalbundesanwalt wird verwiesen. Die Revision des Angeklagten ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO) setzt der Senat auf der Grundlage und unter Würdigung der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungsgesichtspunkte die Gesamtstrafe auf acht Jahre und drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe fest. Eine Gesamtstrafreduzierung von einem Jahr ist im Blick auf das weitere, jedenfalls auch nach eigener Einlassung des Angeklagten strafbare Verhalten in dem eingestellten Fall angemessen und ausreichend. Für eine - von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 30. November 2006 beantragte - Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB besteht kein Raum, weil die Voraussetzungen hierfür nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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