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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.1999
Aktenzeichen: 5 StR 354/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 354/99

vom

23. November 1999

in der Strafsache

gegen

wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. März 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Zutreffend hat der Tatrichter Rechtsbeugung durch überharte Sanktionierung bejaht. Auf die darüber hinaus entgegen der Rechtsprechung angenommene Straftatbestandsüberdehnung kommt es - auch für den Strafausspruch - hier nicht an. (Vgl. BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 27 und 29.)

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