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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2002
Aktenzeichen: 5 StR 357/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 56b Abs. 2 Nr. 2
StGB § 56b Abs. 2 Nr. 3
StGB § 56b Abs. 2 Nr. 4
StGB § 58 Abs. 2 Satz 3
StGB § 56f Abs. 3 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 357/02 (alt: 5 StR 75/01)

vom 7. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und anderer Taten (Tatzeit: September 1996 bis 16. Juni 1997) unter Einbeziehung von elf im Strafbefehl vom 17. Juni 1997 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und darüber hinaus wegen Betruges in neun weiteren Fällen und anderer Taten (Tatzeit: 25. Juni 1997 bis Dezember 1997) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung der beiden Gesamtfreiheitsstrafen. Die Strafkammer sah sich an der Bildung nur einer Gesamtfreiheitsstrafe gehindert, da sie dem Strafbefehl vom 17. Juni 1997 zäsurbildende Wirkung beigemessen hat. Diese Annahme träfe indes nur zu, wenn die dort abgeurteilten und zwischen 1993 bis 1995 begangenen Taten nicht schon mit einer früheren Vorverurteilung auf eine Gesamtstrafe hätten zurückgeführt werden können. Als frühere grundsätzlich gesamtstrafenfähige Vorverurteilung kommt insoweit der Strafbefehl des Amtsgerichts Verden vom 3. Juli 1996 in Betracht, mit dem gegen den Angeklagten eine Geldstrafe verhängt worden ist. Die Bildung einer Gesamtstrafe mit dieser Vorverurteilung wäre nur dann ausgeschlossen, wenn die dort verhängte Geldstrafe durch Vollstreckung erledigt gewesen wäre (vgl. BGHSt 32, 190, 193; Tröndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 55 Rdn. 13). Zum Stand der Vollstreckung jener Entscheidung - maßgeblicher Zeitpunkt ist die Verhandlung vor der ersten revisionsgerichtlichen Teilaufhebung und Zurückverweisung (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2), hier der 15. September 2000 - verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. Dieser Erörterungsmangel zieht die Aufhebung der Gesamtstrafen nach sich.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Der neue Tatrichter muß lediglich die erforderliche ergänzende Feststellung zu jenem Vollstreckungsstand treffen. Sollte er danach erneut zur Einbeziehung wie bisher und zur Bildung von zwei Gesamtfreiheitsstrafen kommen, wird er über die Anrechnung von Leistungen nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 StGB - hier die Zahlung von 5.000 DM (UA S. 6) - bei Einbeziehung einer Bewährungsstrafe in eine nicht mehr zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 58 Abs. 2 Satz 3, § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB ausdrücklich zu befinden haben (BGHSt 36, 378).

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