Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2008
Aktenzeichen: 5 StR 357/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 357/08

vom 19. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge formgerecht erhoben wurde. Daran bestehen schon aufgrund der Unleserlichkeit der beigefügten Fotokopien des Hauptverhandlungsprotokolls erhebliche Zweifel. Sie ist jedenfalls unbegründet, denn die Sachaufklärungspflicht drängte nicht zu der Augenscheinseinnahme, die für sich von vornherein bedenklich ist, weil sie identische Lichtverhältnisse wie zur Tatzeit vorausgesetzt hätte. Das Landgericht hat in seinen Feststellungen dem Umstand Rechnung getragen, dass aus einer Entfernung von zwanzig Metern eine Verwechselung der beiden Brüder U. nicht ausgeschlossen und somit nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, welcher der Brüder sich bereits zu Anfang an dem Angriff gegen den Geschädigten R. beteiligte (UA S. 15). Dass jedoch letztlich beide Brüder mit abgebrochenen Bierflaschen auf den Geschädigten R. und auf die eingreifenden Polizeibeamten eindrangen, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten festgestellt. Eine Personenverwechselung hat es dabei in nachvollziehbarer Weise aufgrund der Tatsache ausgeschlossen, dass die Polizeibeamten den beiden Angeklagten nunmehr unmittelbar gegenüber standen und sie auch festnahmen (UA S. 16).



Ende der Entscheidung

Zurück