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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.09.2001
Aktenzeichen: 5 StR 362/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 362/01

vom 6. September 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 10. April 2001 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Wie vom Verteidiger bestätigt, hat der Angeklagte die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB einschließlich der Folgeentscheidungen vom Rechtsmittelangriff ausgenommen, so daß für die vom Generalbundesanwalt - zunächst - beantragte Aufhebung des Vorwegvollzuges der Maßregel kein Raum war.

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