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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.02.2003
Aktenzeichen: 5 StR 37/03
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
BtMG § 31 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 37/03

vom 26. Februar 2003

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. September 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 11. Februar 2003 bemerkt der Senat:

Die Nichterörterung des § 31 Nr. 1 BtMG begründet keinen Rechtsfehler, weil die Urteilsgründe (UA S. 23 f., 31) keine konkreten Anhaltspunkte enthalten, daß der Angeklagte mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung mehr als nur schon vorhandene Erkenntnisse der Strafverfolgungsbehörden bestätigt hatte (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 21).



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