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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 373/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 406 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 373/07

vom 26. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird mit Ausnahme der dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten, die der Angeklagte zu tragen hat, abgesehen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die zu weit gehende Tenorierung des Landgerichts im Hinblick auf den das zuerkannte Schmerzensgeld übersteigenden Adhäsionsantrag nicht bedeutet, dass die Adhäsionskläger diesen Anspruch nicht anderweit verfolgen könnten, § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO.

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