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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 375/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 375/03

vom 28. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichhtshofs hat am 28. August 200 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten J gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. April 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Strafzumessung des Landgerichts aus dem Strafrahmen für den minder schweren Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) läßt keinen sachlichrechtlichen Fehler erkennen.

Ende der Entscheidung

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