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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 377/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB § 267 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 377/06 (alt: 5 StR 220/04)

vom 12. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

1. 2. wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die verhängten Strafen sind auch angemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

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