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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.03.2004
Aktenzeichen: 5 StR 38/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 38/04

vom 2. März 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Aus dem Verhältnis der Strafen zueinander entnimmt der Senat, daß im Fall II.2. der Urteilsgründe die Sicherstellung des Heroins mitbedacht wurde.

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