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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.11.2003
Aktenzeichen: 5 StR 380/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 380/03

vom 13. November 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2003 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts betreffend seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 11. April 2003 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 24. September 2003 Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß die am 10. November 2003, also nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Revisionsbegründung auch bei rechtzeitigem Eingang der Revision nicht zum Erfolg hätte verhelfen können. Die dort ausgeführten Revisionsrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und die sachlichrechtlichen Einwendungen sind offensichtlich unbegründet.



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