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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.10.2006
Aktenzeichen: 5 StR 382/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 382/06

vom 25. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14. Februar 2006 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird:

Die von den Angeklagten in Curacao erlittene Untersuchungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 (UA S. 227) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können.

Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt M. beantragten Mitteilungen vor der Sachentscheidung besteht kein Anlass (vgl. BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1; bestätigt durch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 26. Januar 2006 - 2 BvR 2018/05; BGH, Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006 - 5 StR 589/05; bestätigt durch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 BvR 1099/06).

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