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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 393/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353 Abs. 2
StGB § 55
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 393/98

vom

13. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 1998 beschlossen:

1. Das Verfahren wird in den Fällen B III 10 und 18 des Urteils nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.

2. Demgemäß wird auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 26 (statt in 28) Fällen verurteilt ist,

b) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Nach den eigenen prinzipiell tragfähigen Grundsätzen des Tatrichters für eine Zusammenfassung mehrerer Fälle gewerbsmäßiger Hehlerei, bezogen auf von Portugal aus abgesetzte gestohlene Fahrzeuge, zur Tateinheit (UA S. 172) ist die unterbliebene Zusammenfassung der Fälle B III 10 und 11 sowie B III 18 und 19 des Urteils trotz einheitlicher Zollabfertigung und Verschiffung der betroffenen Fahrzeuge nicht ganz unbedenklich. Der Generalbundesanwalt hat den Bedenken durch einen Antrag auf Teileinstellung hinsichtlich der jeweils angenommenen geringeren Einzeltat nach § 154 Abs. 2 StPO Rechnung getragen, dem der Senat folgt. Infolge des Wegfalls der beiden zugehörigen Einzelstrafen von einem Jahr sowie drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe kommt die - hohe - Gesamt-freiheitsstrafe von zehn Jahren in Wegfall, ohne daß es insoweit der Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO bedürfte.

Der neue Tatrichter wird bei der Gesamtstrafenfestsetzung der festgestellten Verfahrensverzögerung (s. UA S. 175) durch exakte Bestimmung der dem Angeklagten deswegen zuzubilligenden Strafmilderung, wie sie von der Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts verlangt wird, Rechnung zu tragen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 m.w.N.). Er wird in die Gesamtstrafe nach § 55 StGB die gegen den Angeklagten durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1998 verhängte weitere Freiheitsstrafe von acht Monaten (Verwerfungsbeschluß des Senats vom 17. September 1998 - 5 StR 391/98) einzubeziehen haben.

Ende der Entscheidung

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