Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2004
Aktenzeichen: 5 StR 394/03
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 260 Abs. 4 Satz 2
StGB § 177
StGB § 46 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 394/03

vom 15. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24. Januar 2003 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung verurteilt ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung (Vergewaltigung)" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision führt zur Klarstellung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. September 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat entnimmt der rechtlichen Würdigung des Landgerichts und der Bestimmung des Strafrahmens (UA S. 25), daß es den zur Tatzeit 1995 geltenden § 177 StGB angewandt hat. Nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO ist dann auch dessen Überschrift zur Bezeichnung der Tat zu verwenden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 23).

Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Dazu hat der Generalbundesanwalt zutreffend folgendes ausgeführt:

"Jedoch begründen die strafschärfenden Erwägungen der Jugendschutzkammer, wonach der Angeklagte 'seine körperliche Überlegenheit schamlos zur Befriedigung seiner eigenen Wünsche und Bedürfnisse? ausnutzte, der Hinweis auf 'die hohe Intensität?, (die durch die Feststellungen nicht belegt ist, da die vom Angeklagten angewendete Gewalt trotz der Fesselung nicht ungewöhnlich erheblich war,) 'mit welcher der Angeklagte aus eigensüchtigen Motiven zur Verwirklichung seiner eigenen sexuellen Interessen vorgegangen ist? und der ebenfalls bestimmende Umstand, er habe 'sich egoistisch aus eigensüchtigen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Interessen über die körperliche Integrität der Geschädigten hinweggesetzt? (UA S. 26), zumindest in der Gesamtschau einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH NStZ 2001, 28, 29; BGH, Beschl. vom 30. Juli 2002 - 4 StR 148/02 - und vom 16. April 2002 - 3 StR 59/02; s. a. BGH NStZ 2002, 646)."

Bei dem hier vorliegenden Wertungsfehler bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen. Der neue Tatrichter wird zur Bemessung der Strafe aber zusätzliche Feststellungen, die freilich den bisherigen nicht widersprechen dürfen, treffen und erwägen können.



Ende der Entscheidung

Zurück