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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 397/02
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1
StPO § 473 Abs. 4
StGB § 55 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 397/02

vom 26. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 2002 nach § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafenausspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 21. August 2001 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt wird und die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 31. Januar 2002 gesondert bestehen bleibt.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Einzelfreiheitsstrafe vier Jahre und drei Monate) unter Einbeziehung von drei Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin (30, 40 und 90 Tagessätze zu 10,00 DM) und einer Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem Urteil des gleichen Gerichts vom 31. Januar 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe den in der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. August 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Das Landgericht durfte die am 31. Januar 2002 verhängte Freiheitsstrafe nicht in die Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen, weil der Angeklagte die der Verurteilung zugrunde liegende Tat nicht, wie von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangt, vor dem Erlaß des - eine Zäsur begründenden - Strafbefehls vom 21. August 2001 beging (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Der Angeklagte war am 1. Oktober 2001 nach Ausweisung erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte sich im Bundesgebiet bis 4. Dezember 2001 aufgehalten.

Der Senat führt die in die Gesamtstrafe einzubeziehenden Einzelstrafen auf Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf die konkret denkbar niedrigste Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten zurück und läßt die zu Unrecht einbezogene Einzelfreiheitsstrafe gesondert bestehen. Dieser geringfügige Teilerfolg rechtfertigt noch nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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