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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2001
Aktenzeichen: 5 StR 411/01
Rechtsgebiete: StPO, JGG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
JGG § 74
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 411/01

vom 7. November 2001

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten K gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); er hat jedoch die den Nebenklägern durch sein Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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