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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.09.2003
Aktenzeichen: 5 StR 418/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 418/03

vom 22. September 2003

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist am 5. September 2002 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet; er ist anschließend über die ihm zustehenden Rechtsmittel belehrt worden.

Das am 23. Juli 2003 beim Landgericht eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch ist bereits unzulässig. Es fehlt an dem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7). Der Angeklagte hat im übrigen keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Die zugleich eingelegte Revision ist somit verspätet eingelegt und unzulässig.



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