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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 5 StR 419/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 28. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. März 2009 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ferner hat es ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Nebenklägerin in Höhe von 5.000 EUR verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte an der Nebenklägerin an einem nicht mehr feststellbaren Tag Ende Juni/Anfang Juli 2008 gewaltsam den Vaginal- und Analverkehr vollzogen. Am Abend des 22. Juli 2008 gegen 21 Uhr hat er die Nebenklägerin erneut vergewaltigt, wobei er an ihr über einen längeren Zeitraum hinweg den Vaginalverkehr vollzogen hat. Beide Taten fanden in der Wohnung der Nebenklägerin statt.

2.

Das Rechtsmittel dringt mit einer Verfahrensrüge durch. Folgendes Geschehen liegt zugrunde:

a)

Die Verteidigerin hatte die Einholung eines psychiatrischpsychologischen Gutachtens zum Beweis der Behauptung beantragt, dass die Nebenklägerin, auf deren Aussage die Feststellungen im Wesentlichen beruhen, an einer emotionalinstabilen Persönlichkeitsstörung oder an einer anderen, selbstverletzendes Verhalten auslösenden Persönlichkeitsstörung leide und ihre Aussagekompetenz gerade in Bezug auf Beziehungstaten aus diesem Grunde nicht gegeben sei. Zur Begründung hat sie vorgetragen, bei der rechtsmedizinischen Untersuchung zwei Tage nach der Tat seien an beiden Unterarmen der Nebenklägerin mehrere bereits vernarbte schnittartige Verletzungen sowie zwei frischere strichförmige und in Abheilung befindliche Schnittwunden festgestellt worden. Der in der Hauptverhandlung vernommene rechtsmedizinische Sachverständige habe erklärt, die Wunden seien eindeutig auf eine Selbstverletzung zurückzuführen; Ursache für selbstverletzendes Verhalten könne ein psychiatrisches Krankheitsbild, etwa eine Borderline-Störung sein.

Zu den Schnittwunden, die im schriftlichen Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen vermerkt sind, enthält ein in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken verlesener Vermerk der bei der Untersuchung anwesenden Polizeibeamtin E. folgende Aussage: "Schnittverletzungen durch Selbstbeibringung (Suizidgedanken bejaht, entsprechende [ernsthafte] Versuche jedoch verneint; keine diesbezügliche ärztliche Behandlung)."

Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil es selbst über die notwendige Sachkunde verfüge, um die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu beurteilen (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Daneben fehle es im jetzigen Stand der Beweisaufnahme an Anknüpfungstatsachen, die die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich machen könnten. Die Zeugin habe zwar eingeräumt, sich als Jugendliche nach Auseinandersetzungen mit den Eltern Verletzungen zugefügt zu haben. Die im Zeitpunkt der Untersuchung frischen Schnittwunden seien jedoch dadurch entstanden, dass sie beim Schneiden einer Melone mit dem Messer abgeglitten sei. Die Strafkammer habe sich in der Hauptverhandlung durch Inaugenscheinnahme davon überzeugt, dass die Nebenklägerin keine frischen Schnittspuren aufwies.

b)

Mit dieser Begründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden.

Zwar kann sich das Gericht bei der Beurteilung von Zeugenaussagen grundsätzlich eigene Sachkunde zutrauen; etwas anderes gilt aber, wenn besondere Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (BGH StV 1994, 634; NStZ-RR 1997, 106; NStZ 2009, 346, 347). Solche Umstände liegen hier vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind deutliche Anhaltspunkte für tatzeitnahe Selbstverletzungen und Suizidalität der Nebenklägerin vorhanden, die auf eine Persönlichkeitsstörung hindeuten können. Da die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung und deren Auswirkungen auf die Aussagetüchtigkeit spezifisches Fachwissen erfordert, das nicht Allgemeingut von Richtern ist, hätte die eigene Sachkunde einer näheren Darlegung bedurft (vgl. BGHSt 12, 18, 20; BGH StV 1984, 232). Diese ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.

Die Strafkammer hat in ihrem ablehnenden Beschluss demgegenüber angenommen, für ein Sachverständigengutachten fehle es an hinreichenden Anknüpfungstatsachen; denn die Nebenklägerin habe "plausibel begründet", dass die frischen Schnittverletzungen beim Schneiden einer Melone entstanden seien. Diese Wertung lässt die Befunde des rechtsmedizinischen Sachverständigen und die Wahrnehmungen der Zeugin E. außer Acht. Namentlich steht die Erklärung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung in deutlichem Widerspruch zum Vermerk der Zeugin E. , dessen Inhalt es überdies nahe legt, dass er - auch - auf Angaben der Nebenklägerin beruht.

Die Ablehnung des Beweisantrags hält danach rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie führt auf die Revisionsrüge zur Aufhebung des Urteils, da dieses auf dem Rechtsfehler beruhen kann.

3.

Der Senat weist darauf hin, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts auch sachlichrechtlich erheblichen Bedenken begegnet. So stehen die der Einlassung des Angeklagten widerstreitenden Angaben der Nebenklägerin zum Stand ihrer Beziehung zum Angeklagten zur Tatzeit in einem nicht plausibel erklärten Spannungsverhältnis zu festgestellten Bekundungen der Nebenklägerin gegenüber der Zeugin K. (UA S. 30) und zum Inhalt mehrerer SMS (UA S. 9/10). Insbesondere ist die im Rahmen der Aussageanalyse des Landgerichts angenommene Aussagekonstanz kaum vereinbar mit festgestellten, das Kerngeschehen betreffenden Divergenzen zu Verletzungen und Sexualpraktiken in Angaben der Nebenklägerin bei der Anzeige, gegenüber dem rechtsmedizinischen Sachverständigen, bei der späteren polizeilichen Vernehmung und der Aussage in der Hauptverhandlung. In diesem Zusammenhang wären auch die in einer Verfahrensrüge thematisierten Angaben der Nebenklägerin über tatbezogene Beobachtungen ihrer Kinder und deren mangelnde Bestätigung im Rahmen der Zeugenvernehmung der Tochter in der Hauptverhandlung abzuhandeln gewesen. Dem wird das neue Tatgericht Rechnung zu tragen haben. In einem Fall wie dem vorliegenden bedarf es zur Beurteilung der Aussagekonstanz einer zusammenhängenden Darstellung und erschöpfenden Würdigung des Aussageverhaltens der Nebenklägerin. Auch für die Entstehung ihrer jeweiligen Aussagen bedarf es eingehenderer Feststellungen.

Ende der Entscheidung

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