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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.03.2007
Aktenzeichen: 5 StR 42/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StPO § 354 Abs. 1a S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 42/07

vom 15. März 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2007 beschlossen:

Tenor:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. September 2006 wird nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verurteilt wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 26. September 2005 und der Einzelstrafen aus dem Urteil dieses Gerichts vom 3. Januar 2006 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Verurteilungen, deren Strafen vom Landgericht einbezogen worden sind, sind untereinander gesamtstrafenfähig. So wurden die dem Urteil vom 3. Januar 2006 zugrunde liegenden Taten am 11. März 2005 und damit vor dem Urteil vom 26. September 2005 begangen. Mithin hätten auch die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 3. Januar 2006 in die erste Gesamtstrafe einbezogen werden müssen, die zweite Gesamtstrafe hätte lediglich aus den Einzelstrafen für die Fälle 9 bis 16 gebildet werden dürfen. Auf Antrag des Generalbundesanwalts bildet der Senat die Gesamtstrafen neu und erkennt - ebenfalls antragsgemäß - auf die aus dem Tenor ersichtlichen angemessenen, den Angeklagten hinsichtlich des Gesamtstrafübels nicht beschwerenden Gesamtfreiheitsstrafen, § 354 Abs. 1a S. 22 (i.V.m. Abs. 1b S. 3) StPO.

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