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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2005
Aktenzeichen: 5 StR 422/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 422/05

vom 13. Dezember 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juni 2005 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen sexueller Nötigung verurteilt ist (vgl. BGH NJW 2000, 672, 673).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.



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