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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.10.2002
Aktenzeichen: 5 StR 430/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 430/02

vom 23. Oktober 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. September 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Der Schriftsatz der Verteidigerin M vom 16. Oktober 2002 hat vorgelegen.

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