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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 430/07
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StGB i. d. F. des 6. StrRG § 176 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 430/07

vom 9. Januar 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26. März 2007 wird mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass im Fall II 5 der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schuldspruchkorrektur. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Im Fall II 5 ist bezüglich des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (Verjährungsfrist: 5 Jahre - § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB n. F. trat erst am 1. April 2004 in Kraft) Strafverfolgungsverjährung eingetreten (Tatzeit: Sommer 1998 - Sommeranfang: 21. Juni; verjährungsunterbrechende Maßnahmen erfolgten erst im Juli 2003 - vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2004 - 2 StR 63/04 -)."

Da das Landgericht für den betreffenden Fall die Mindeststrafe nach § 176 Abs. 1 StGB i. d. F. des 6. StrRG verhängt hat, bleibt der Strafausspruch von der Schuldspruchänderung unberührt. Im Übrigen können auch ausreichend festgestellte verjährte Taten berücksichtigt werden, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 1 StR 584/96; BGH, Beschluss vom 8. März 2006 - 1 StR 67/06; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19 und 24 m.w.N.).

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