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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2002
Aktenzeichen: 5 StR 447/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 345 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 400 Abs. 1 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 3
StPO § 473 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 447/02

vom 5. November 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2002

beschlossen:

Tenor:

1. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. April 2002 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.

2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte B wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

1. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Nebenklägerinnen sind nach § 400 Abs. 1 Satz 1 StPO - auf Antrag des Generalbundesanwalts - als unzulässig zu verwerfen. Soweit das Schwurgericht das Tötungsdelikt zum Nachteil ihres Angehörigen als Mord beurteilt hat, könnten sie hinsichtlich dieses Nebenklagedelikts nur eine andere Rechtsfolge der Tat erreichen (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 12). Hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten B haben die Nebenklägerinnen es versäumt, innerhalb der sich bis zum Ablauf des 8. Juli 2002 erstreckenden Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, daß sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechten, die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00). Auf Grund der nur allgemein erhobenen Sachrüge bleibt nämlich offen, ob die Nebenklägerinnen sich gegen die Nichtverurteilung wegen Beihilfe zum Mord wenden, oder ob sie lediglich die Strafbemessung beanstanden wollen. Die Klarstellung im Schriftsatz vom 23. September 2002 ist gemäß § 345 Abs. 1 StPO verspätet und damit unbeachtlich. Bei der Angabe des Zieles der Revision eines Nebenklägers handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH, Beschl. vom 9. November 2000 - 4 StR 425/00), die innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erfüllt werden muß (vgl. BGH, Beschl. vom 30. April 1998 - 4 StR 124/98 m. w. N.).

2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. September 2002 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3. Den Nebenklägerinnen waren hier die den Angeklagten durch ihre unzulässigen Revisionen erwachsenen notwendigen Auslagen ungeachtet § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht aufzuerlegen; denn die Rechtsmittel der Angeklagten, bei deren Verwerfung eine Entscheidung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls zu unterbleiben hatte, waren auch erfolglos (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 10 und 12).

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