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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 5 StR 45/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 45/03

vom 26. März 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. April 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Revision des Angeklagten F nimmt mehrere Schriftstücke in Bezug, ohne deren Inhalt mitzuteilen, so daß die Verfahrensrüge nicht in zulässiger Weise erhoben ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).



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