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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.01.2009
Aktenzeichen: 5 StR 451/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 111i
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 7. Januar 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten sowie des Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2007 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, die Revision der Angeklagten M. E. jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Verfallsentscheidung entfällt.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Die Revisionen der beiden Angeklagten und des Einziehungsbeteiligten sind aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die Sachrüge der Angeklagten M, E. ist lediglich die sie allein betreffende, zur Abschöpfung der betrügerisch erlangten öffentlichen Gelder ergangene Verfallsentscheidung in Wegfall zu bringen. Die Neufassung des § 111i StPO in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2350 ff.) findet erst auf Straftaten Anwendung, die seit dem 1. Januar 2007 begangen worden sind (BGH NJW 2008, 1093; BGH wistra 2008, 193; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 StR 535/08).

Zur Einziehungsentscheidung merkt der Senat an: Es kann offen bleiben, ob die Rechtsauffassung des Landgerichts zutreffend ist, sämtliche sichergestellten Bargelder könnten nach § 261 Abs. 7 i.V.m. §§ 74, 74a Nr. 1 StGB eingezogen werden, auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ein geringer Teil ("deutlich unter 25 Prozent", UA S. 76) aus legaler Tätigkeit stamme. Eine legale Herkunft liegt bereits in tatsächlicher Hinsicht fern, weil der Gesamtbetrag der sichergestellten Bargelder deutlich unter der rechtsfehlerfrei festgestellten Summe der der Angeklagten M. E. übergebenen, aus den Betäubungsmittelverkäufen vereinnahmten Bargelder liegt. Jedenfalls wäre im vom Landgericht nicht ausgeschlossenen Fall und unter Berücksichtigung einer etwaigen Beteiligung der Angeklagten M. E. bereits am Betäubungsmittelhandel (vgl. UA S. 8) eine Abschöpfung des Rauschgifterlöses durch Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) möglich gewesen. Die Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB wäre ersichtlich angesichts des Umfangs des Kokainhandels und des daraus finanzierten aufwendigen Lebensstils des Einziehungsbeteiligten und der Angeklagten M. E. nicht in Betracht gekommen.

Ende der Entscheidung

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