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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 5 StR 456/01
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 456/01

vom 26. Juni 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte F in den Fällen 19 und 20 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

2. Die Revisionen der Angeklagten F und L gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. April 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, das Rechtsmittel des Angeklagten F jedoch mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß dieser Angeklagte wegen Diebstahls in 15 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in zwei Fällen verurteilt ist.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Der Senat stellt das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO ein, soweit das Landgericht den Angeklagten F in den Fällen 19 und 20 der Urteilsgründe wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verurteilt hat. Insoweit enthalten die Urteilsgründe trotz Schuldspruchs keine Einzelstrafen. Der Wegfall von zwei Straftaten läßt die in den verbleibenden Fällen ausgesprochenen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unberührt. Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter im Ergebnis eine andere Gesamtfreiheitsstrafe festsetzt.

Ende der Entscheidung

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