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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.2009
Aktenzeichen: 5 StR 456/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 24. November 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2008 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen, dass hinsichtlich eines jeden Angeklagten zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Entsprechend der Auffassung des Generalbundesanwalts ist im Revisionsverfahren eine gegen Art. 6 Abs. 1 MRK verstoßende Verfahrensverzögerung von etwa einem Jahr eingetreten. Auf seinen Antrag erklärt der Senat jeweils zwei Monate der verhängten Strafen für vollstreckt.

Ende der Entscheidung

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