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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.12.2006
Aktenzeichen: 5 StR 459/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 459/06

vom 13. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 8. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren und unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 20. Oktober 2005 verhängten Strafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt ist.

Ferner wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die vom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Indes wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt und die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten je zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in einem besonders schweren Fall) unter Einbeziehung zweier anderweitig verhängter Geldstrafen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und den Pkw des Angeklagten eingezogen. Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg.

1. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts verabredete sich der Angeklagte am Abend des 24. August 2004 mit seinem Bekannten K. . Dieser erwartete Geld vom Angeklagten, das aus einer Zahlung von Ö. stammen sollte. Der Angeklagte nahm K. gegen 22.30 Uhr am U-Bahnhof Neukölln in seinen Pkw Mercedes auf und fuhr zur nahe gelegenen Wohnung des Ö. . Dieser stieg hinten rechts in den Pkw des Angeklagten. K. begrüßte Ö. aus dem Wagen heraus. Eine unbekannt gebliebene Person stieg hinter dem Fahrer ein. Ob sich darüber hinaus eine weitere unbekannte Person in dem Fahrzeug befand, konnte nicht völlig ausgeschlossen werden. Der Angeklagte fuhr aus Berlin heraus auf die BAB 13 in Richtung Cottbus bis zur Abfahrt Halbe. Gegen 24.00 Uhr bog er Richtung Halbe fahrend 83 m weit in den nächstgelegenen Waldweg ein, bis eine Weiterfahrt aufgrund einer Anhöhe nicht mehr möglich war. Der Angeklagte wendete sein Fahrzeug, kehrte auf die Landstraße zurück und folgte dem nächsten, einem von einem Waldparkplatz abgehenden Waldweg 350 m weit in den Wald hinein. "Der Angeklagte und mindestens ein weiterer unbekannter Mittäter veranlassten K. und Ö. nun, das Fahrzeug zu verlassen und erschossen sie" (UA S. 13) - mit je vier Kopfschüssen aus einer Pistole - nahezu zeitgleich. Der Angeklagte fuhr weiter nach Lauchhammer, den Wohnort seines Bruders, und sodann nach Stallgast, wo er selbst wohnte.

Am Morgen des 25. August 2004 erschien der Angeklagte - noch vor der Öffnung von dessen Werkstatt - hektisch und nervös bei dem Zeugen S. und begehrte die Umrüstung seines Pkw auf Winterräder. Anschließend ließ er eine Komplettreinigung seines Fahrzeugs - unter besonderem Hinweis auf Flecken auf dem Fahrer- und Beifahrersitz - vornehmen.

2. Das Landgericht hat es in seinen Feststellungen und beweiswürdigenden Erwägungen offen gelassen, ob der Angeklagte oder ein unbekannt gebliebener Mittäter die beiden Tatopfer getötet hat. Solches gefährdet den Bestand des Schuldspruchs aber nicht.

Zwar wäre das Schwurgericht in Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo verpflichtet gewesen, mangels sicher zu treffender Feststellungen zur Person des Schützen bei dem Angeklagten von der ihm günstigsten Möglichkeit - Schütze ist der Mittäter - auszugehen (vgl. BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8). Dies stellt das Beweisergebnis des Schwurgerichts, der Angeklagte sei Mittäter, aber nicht in Frage. Nach der fehlerfreien Schlussfolgerung des Tatrichters aus den Umständen der Tatausführung und den Verletzungsbildern war jedenfalls ein die beiden Opfer nötigender Einsatz eines zweiten Täters erforderlich, um mit nur einer zur Verfügung stehenden Pistole die zwei mit dem Pkw des Angeklagten in den Wald verbrachten Männer im Wesentlichen zeitgleich erschießen zu können.

Der Annahme von Mittäterschaft steht - auch unter Berücksichtigung des Gebots, die dem Angeklagten jeweils günstigste Möglichkeit zugrundezulegen (vgl. BGHR aaO) - nicht entgegen, dass es das Landgericht unterlassen hat, ausdrücklich zu erörtern, ob die nicht völlig ausgeschlossene Mitwirkung eines weiteren Täters für den Angeklagten Günstigeres ergeben hätte. Die Wertung des Landgerichts, der schweigende Angeklagte komme nicht als Gehilfe in Betracht, beruht auch in jener Variante der Mitwirkung von zwei weiteren Mittätern auf einer in der Gesamtschau ausreichenden Tatsachengrundlage. Nur der Angeklagte hatte vor der Tat Kontakt zu den Opfern, er fuhr die Opfer im zweiten Anlauf an einen an der Fahrtstrecke zu seinem Wohnort gelegenen ausreichend von der Landstraße entfernten Tatort. Er verfügte vor der Tat über eine Waffe und Munition. Ein Vertrauter des Angeklagten schildert eine zur Lage des Angeklagten passende Tat- und Fluchtsituation eines Freundes. Nur für den Angeklagten haben sich Hinweise für ein Tatmotiv ergeben. All dies belegt einen erheblichen Umfang an der Tatbeteiligung und ein eigenes Tatinteresse (vgl. BGHSt 37, 289, 291).

3. Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe das auf massive Beseitigung von Spuren und die Beschaffung falscher Alibis ausgerichtete Nachtatverhalten zu Unrecht schuldbegründend bewertet, trifft nicht zu, zumindest beruht hierauf der Schuldspruch nicht. Letztlich hat das Schwurgericht nur darauf hingewiesen, dass auch das Verhalten des Angeklagten im Einklang mit der Annahme seiner Täterschaft stehe.

4. Indes begegnet die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) durchgreifenden Bedenken. Die hierfür als tragend herangezogene Annahme besonders intensiver Tatausführung durch den Angeklagten beruht nicht auf einer hinreichend sicheren Tatsachengrundlage (vgl. BGH StV 2002, 235). Die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe zwei Menschen auf hinrichtungsähnliche Weise getötet, legt nahe, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht von einer eigenhändigen Erschießung der Opfer durch den Angeklagten ausgegangen ist. Ebenso fehlt der vom Landgericht angenommenen sorgfältig vorbereiteten und geplanten Tatausführung schon mangels sicherer Feststellungen zum Zeitpunkt des Tötungsentschlusses die gebotene objektive Grundlage.

Der Senat wandelt deshalb den Strafausspruch lebenslange Freiheitsstrafe in die höchste zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren um und bildet mit den bereits einbezogenen Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Es ist auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer für die jedenfalls objektiv hinrichtungsähnliche Tötung von zwei Menschen auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Außerdem bestimmt der Senat den für die Freiheitsentziehung in Österreich anzuwendenden Anrechnungsmaßstab.

Ende der Entscheidung

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